Die Kindertagespflege ist ein gesetzlich anerkanntes pädagogisches Betreuungsangebot vorwiegend für Kinder unter drei Jahren. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern von Kindern unter 3 Jahren können die Betreuungsform auswählen, die ihren Bedürfnissen am Besten entspricht. Die Kinder werden in der Regel im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Die Betreuung kann aber auch in anderen externen Räumlichkeiten erfolgen. Kindertagespflege bietet vor allem Kindern in den ersten Lebensjahren eine liebevolle, familiennahe und individuelle Betreuung in einer kleinen Gruppe. Behutsam wird zu dem Tageskind in der Eingewöhnungsphase eine Bindung aufgebaut. Durch diese Bindung wird dem Kind ein Gefühl von Sicherheit vermittelt. Sicher gebundene Kinder spielen intensiver und erkunden die Umwelt viel aufgeschlossener. Die Tagespflegeperson unterstützt, födert und begleitet die Kinder in dieser sehr sensiblen Phase ihres Lebens und wird so für die Kinder zu einer wichtigen Bezugsperson. Durch die kleine Gruppe kann gezielt individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kinder eingegangen werden. Die Kinder machen erste Gruppenerfahrungen in einem kleinen überschaubaren Rahmen. Die flexiblen Betreuungszeiten ermöglichen Eltern, Kinder und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können.
Die Tagespflegeperson:
Die Betreuung von Kindern aus anderen Familien gegen Bezahlung ist an eine Erlaubnis des Jugendamtes gebunden, die sogenannte Pflegeerlaubnis.
Tagespflegepersonen müssen für die Pflegeerlaubnis unter anderem eine fachliche Qualifizierung nachweisen. Eine Tagespflegeperson kann in den meisten Fällen bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen.
Bei einem Zusammenschluss zweier Tagespflegepersonen (Großtagespflege) ist eine Betreuung von bis zu neun fremden Kindern möglich.
Zuschuss des Jugendamtes:
Unter bestimmten Umständen bezuschusst das Jugendamt die Betreuung in einer Kindertagespflege. Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern entweder erwerbstätig, in Ausbildung oder im Studium sind. Im Einzelfall können eventuell aber auch andere Voraussetzungen für eine Bezuschussung vorliegen (zum Beispiel Maßnahmen der Jobcenter, Arbeitssuche, persönliche Notsituation). Die Eltern beantragen beim Jugendamt schriftlich mittels Vordruck die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dabei besteht die Möglichkeit 15 / 20 / 25 / 30 / 35 / 40 oder 45 Stunden in der Woche zu beantragen. Die Eingewöhnungsphase wird ebenfalls bezuschusst. Die beantragten Betreuungsstunden sollten in etwa der Arbeitszeit entsprechen (plus Hol- und Bringzeiten). Sollte keine Erwerbstätigkeit oder ähnliches beider Eltern bzw. des alleinerziehenden Elernteils vorliegen, ist eine Betreuung von 15 Wochenstunden möglich (Rechtsanspruch). Ein Kostenzuschuss wird in der Regel nur für Kinder unter drei Jahren gezahlt. Für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt (sowie für Schulkinder) kann Kindertagespflege nur in Ausnahmefällen und als ergänzendes Angebot gefördert werden (zum Beispiel außerhalb der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung beziehungsweise Schulbetreuung/am Wochenende).
Elternbeitrag:
Bei Bewilligung eines Zuschusses zur Kindertagespflege sind von den Eltern im Gegenzug Elternbeiträge an das Jugendamt zu zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich unter anderem nach dem Bruttoeinkommen der Familie, nach dem Alter des Kindes sowie nach der Anzahl der Betreuungsstunden in der Woche.
Anmeldung und Aufnahme:
Das Jugendamt bietet Eltern Erstberatung zur Kindertagespflege und Vermittlung einer Tagespflegeperson an.
Es ist jederzeit möglich, sich bei einer Tagespflegeperson anzumelden und den Beginn der Betreuung abzustimmen. Wenn Eltern einen Kostenzuschuss des Jugendamtes in Anspruch nehmen wollen, muss jedoch vor Abschluss des Betreuungsvertrages der erforderliche Antrag beim Jugendamt gestellt und die Bewilligung des Zuschusses abgewartet werden.